RS Vwgh 1998/9/22 98/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1998
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §39 Abs2;
AVG §42;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/15 96/05/0149 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Immissionen tatsächlich auf das geplante Bauvorhaben einwirken, ist erst im Baubewilligungsverfahren unter Beiziehung der Nachbarn zu klären, wobei im Fall des § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994 nur diejenigen Immissionen beachtlich sind, die aufgrund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der letzte Satz des § 31 Abs 5 OÖ BauO 1994, wonach der Nachbar für die von ihm erhobenen Einwendungen die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat. Diese Bestimmung legt dem Nachbarn eine vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens abweichende formelle

Beweislast auf (Hinweis E 30.4.1985, 83/05/0058, VwSlg 11760 A/1985). Die entsprechenden Nachweise können der Behörde - wie auch andere Bweismittel - bis zur Erlassung des Bescheides unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze für das Ermittlungsverfahren (siehe insbesondre § 39 Abs 2 letzter Satz AVG) an die Hand gegeben werden. Auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hat die Behörde hinzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050046.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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