RS Vwgh 1998/9/22 97/17/0448

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L00015 Landesverfassung Salzburg
L00025 Landesregierung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
GO LReg Slbg 1979 §3 Abs1;
L-VG Slbg 1947 Art36 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist zulässig, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden zu betrauen. Diese handeln dabei im Namen der Landesregierung. Es ist auch zulässig, daß sich die zur selbständigen Erlassung von Bescheiden berufenen Mitglieder der Landesregierung vertreten lassen (§ 3 Abs 3 AdLRegOrgG). Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen aufgrund des AdLRegOrgG besteht kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied (Hinweis: E 27.5.1988, 88/18/0015).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von OrganhandlungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170448.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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