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L00015 Landesverfassung SalzburgNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Es ist zulässig, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden zu betrauen. Diese handeln dabei im Namen der Landesregierung. Es ist auch zulässig, daß sich die zur selbständigen Erlassung von Bescheiden berufenen Mitglieder der Landesregierung vertreten lassen (§ 3 Abs 3 AdLRegOrgG). Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen aufgrund des AdLRegOrgG besteht kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied (Hinweis: E 27.5.1988, 88/18/0015).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von OrganhandlungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170448.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016