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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §58 Abs1 impl;Rechtssatz
Kann die beantragte Bewilligung der Änderung bebauter Grundstücke deshalb nicht erteilt werden, weil diese iSd § 45 Abs 2 OÖ BauO 1994 die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes erschweren oder verhindern würde, dann kommt eine Anwendung des § 36 OÖ BauO 1994 betreffend geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan nicht in Betracht, weil sich diese Norm auf den bestehenden Bebauungsplan bezieht. § 45 Abs 2 OÖ BauO 1994 erfordert jedoch eine Prüfung der Rechtslage anhand der Festlegungen in der Bausperrenverordnung und - soweit bereits vorhanden - im Entwurf eines Bebauungsplanes als Grundlage der Bausperre (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0048). Die Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs 1 OÖ BauO 1976 und die Gesetzmäßigkeit von Bausperrenverordnungen hat der VfGH bereits bejaht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050224.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009