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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
VersammlungsG 1953 §2;Rechtssatz
Die Versammlung kann jeden rechtlich nicht verbotenen Zweck verfolgen. Zweck der Versammlung im objektiven Sinn ist gleichbedeutend mit der Tagesordnung als Bezeichnung derjenigen Gegenstände, die bei der Versammlung tatsächlich verhandelt werden. Der beabsichtigte Zweck muß der Behörde detailliert angegeben werden, damit die Behörde in der Lage ist zu klären, ob sie die Versammlung zu untersagen hat oder nicht. Wenn die Behörde aber eine ordnungsgemäße angezeigte Versammlung nicht untersagt hat, dann ist sie unter allen Umständen verpflichtet, mit sämtlichen zumutbaren Mitteln den ungestörten Ablauf der Versammlung zu garantieren, wozu auch gehört, das Waffenverbot des § 39a WaffG durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011065.X06Im RIS seit
18.02.2002