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27 RechtspflegeLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen betreffs Wegfall von Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg in Form der Erwirkung eines Bescheides zumutbarRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Ziffern 2, 3, 4, 6 und 7 des ArtXXXI des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997, in eventu die Ziffer 7 des ArtXXXI des genannten Bundesgesetzes - Änderung des RechtspraktikantenG aufgrund der Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.
Das Rechtsverhältnis der Rechtspraktikanten zum Bund wurzelt im öffentlichen Recht, Rechtspraktikanten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Bund (vgl §2 Abs4 RechtspraktikantenG).
Der (im öffentlichen Recht begründete) Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag sowie der (im öffentlichen Recht begründet gewesene) Anspruch der Rechtspraktikanten auf Sonderzahlungen können in der hier maßgeblichen Hinsicht durchaus mit den besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten verglichen werden.
Über die Frage, ob und in welcher Höhe Rechtspraktikanten ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Sonderzahlungen zukommt, wäre daher aufgrund darauf abzielender Anträge der Antragsteller mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erkennen.
In bezug auf den rückwirkenden Wegfall der Anspruchsgrundlage für die Sonderzahlungen besteht ebenfalls die Möglichkeit der Bescheiderlangung.
Es besteht daher für die Antragsteller ein zumutbarer Weg (vgl dazu zB VfSlg 10293/1984, 10591/1985, 10606/1985), ihre Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen im Wege des Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen; dies schließt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mittels Individualantrages aber aus (vgl dazu die Rechtsprechung des Gerichtshofes, zB VfSlg 14198/1995).
(Ebenso: G34/98, B v 08.06.98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheid, Feststellungsbescheid, VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Bezüge, RechtspraktikantenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G425.1997Dokumentnummer
JFR_10019695_97G00425_01