RS Vwgh 1998/9/23 97/01/1086

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §67c Abs4;
HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
SPG 1991 §87;
StGG Art9;
StPO 1975 §139 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Hausdurchsuchungen in Heimen mag mitunter keineswegs von vornherein erkennbar sein, welche Bereiche welcher Person/Personengruppe als Wohnung bzw Wohnplatz zuzuordnen sind. Gegebenenfalls haben sich daher die Sicherheitsbeamten um Ausdehnung des gerichtlichen Befehls zu bemühen (Hinweis VfGH E 26.9.1986, VfSlg 10975 A/1986) bzw wäre eine Ausdehnung der Hausdurchsuchung in dem Maß, in dem durch an Ort und Stelle vornehmbare Erhebung keine sichere Aufklärung erzielt werden kann, auch auf unklare Bereiche als von der gerichtlichen Anordnung als gedeckt anzusehen (Hinweis VfGH B 26.2.1991, Slg 12625/1991). Darüber ob dies der Fall war, hat die belBeh Feststellungen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011086.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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