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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67c Abs4;Rechtssatz
Da die in § 1 des Gesetzes vom 27.10.1862 zum Schutz des Hausrechts, RGBl 88, enthaltene Wendung "Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten" - der der gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl folgt - im weitesten Sinn auszulegen ist, wobei der Schutz der Intimsphäre im Vordergrund steht (Hinweis E 5.10.1982, VfSlg 9525/1982), genügt es, daß gesonderte, eindeutig der Intimsphäre einer Person/Personengruppe zugehörige Bereiche existieren (hier: Flüchtlingsheim mit Gemeinschaftsküche und gemeinsamer Sanitärräumlichkeit, zugewiesenem Wohnplatz und Schlafplatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011086.X01Im RIS seit
05.04.2001