RS Vwgh 1998/9/23 97/01/1086

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs4;
HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
StGG Art9;
StPO 1975 §139 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da die in § 1 des Gesetzes vom 27.10.1862 zum Schutz des Hausrechts, RGBl 88, enthaltene Wendung "Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten" - der der gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl folgt - im weitesten Sinn auszulegen ist, wobei der Schutz der Intimsphäre im Vordergrund steht (Hinweis E 5.10.1982, VfSlg 9525/1982), genügt es, daß gesonderte, eindeutig der Intimsphäre einer Person/Personengruppe zugehörige Bereiche existieren (hier: Flüchtlingsheim mit Gemeinschaftsküche und gemeinsamer Sanitärräumlichkeit, zugewiesenem Wohnplatz und Schlafplatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011086.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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