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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §87;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1085 97/01/1087 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0186 E 13. Jänner 1999 98/01/0187 E 13. Jänner 1999 98/01/0188 E 13. Jänner 1999 98/01/0190 E 13. Jänner 1999 98/01/0191 E 13. Jänner 1999 98/01/0192 E 13. Jänner 1999 98/01/0193 E 13. Jänner 1999 97/01/1083 E 23. September 1998 97/01/1082 E 23. September 1998 98/01/0189 E 13. Jänner 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/01/0609 1Stammrechtssatz
§ 87 SPG 1991 räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. § 87 SPG gewährt "jedermann" NUR darauf Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen IHM GEGENÜBER (wobei Betroffener nur derjeniger ist, in dessen Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehlsgewalt und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift) im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Ein Anspruch darauf, daß sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht; auch besteht kein Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ANDEREN GEGENÜBER nur rechtmäßig stattzufinden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011084.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008