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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Gem § 4 Abs 4 AsylG 1997 ist bei engen Bindungen zu Österreich aus humanitären Gründen die Asylantragstellung in Österreich nur für die Fälle zu gestatten, in denen den Eltern eines minderjährigen unverheirateten Asylwerbers bzw den mj Kindern oder dem Ehegatten eines Asylwerbers in Österreich bereits Asyl gewährt wurde. Andere Fälle eines bestehenden Naheverhältnisses zu Österreich, etwa die Aufenthaltsberechtigung eines nahen Angehörigen (hier: Vater) in Österreich, wurden hingegen nicht privilegiert. Anhaltspunkte dafür, daß es sich insoweit um eine planwidrige Unvollständigkeit, somit um eine zu füllende Rechtslücke handelt, ergeben sich nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010270.X01Im RIS seit
11.07.2001