Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung immer gem § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Die Wiederaufnahme gem § 45 Abs 1 Z 5 VwGG kommt daher wegen Nichtvorliegens des Tatbestandselements der Klaglosstellung nicht in Betracht. Hat der VwGH das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nicht gem § 33 Abs 1 VwGG wegen Klaglosstellung, sondern gemäß § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt und wird der nachgeholte Bescheid in der Folge wegen Unzuständigkeit der belBeh vom VwGH aufgehoben, so ist die belBeh zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig. Erläßt sie den Bescheid nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie, steht neuerlich die Erhebung einer Säumnisbeschwerde offen, ohne daß es einer Bewilligung der Wiederaufnahme bedarf.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010277.X01Im RIS seit
18.02.2002