RS Vwgh 1998/9/23 98/01/0079

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art89 Abs1;
PStG 1983 §10 Abs3;
PStG 1983 §15 Abs1;
PStG 1983 §15 Abs2 Z6;
PStG 1983 §28 Abs1 Z1;
PStG 1983 §58;
PStV 1983;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder das PStG noch die PStV enthalten nähere Regelungen über die Art und Weise der Beurkundung des Ortes der Geburt im Sterberegister. Nähere Regelungen enthält nur die Dienstanweisung des BMI. Da diese Dienstanweisung aber weder im BGBl kundgemacht wurde noch eine spezielle gesetzliche Kundmachungsregel enthält, ist sie gemäß Art 89 Abs 1 B-VG unbeachtlich (hier: strittig die Eintragung des Geburtsortes im Sterbebuch einer 1911 in Breslau, nun Wroclaw, geborenen Person, und der Zugehörigkeit des Geburtsortes zum Deutschen Reich oder zu Polen).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010079.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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