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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Weder das PStG noch die PStV enthalten nähere Regelungen über die Art und Weise der Beurkundung des Ortes der Geburt im Sterberegister. Nähere Regelungen enthält nur die Dienstanweisung des BMI. Da diese Dienstanweisung aber weder im BGBl kundgemacht wurde noch eine spezielle gesetzliche Kundmachungsregel enthält, ist sie gemäß Art 89 Abs 1 B-VG unbeachtlich (hier: strittig die Eintragung des Geburtsortes im Sterbebuch einer 1911 in Breslau, nun Wroclaw, geborenen Person, und der Zugehörigkeit des Geburtsortes zum Deutschen Reich oder zu Polen).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010079.X01Im RIS seit
25.01.2002