Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/09 96/06/0096 1 Verstärkter SenatStammrechtssatz
Weder der Wortlaut der Bestimmung des § 67c Abs 2 AVG über den gebotenen Inhalt der Beschwerde noch jener des § 67c Abs 4 AVG über die Art der Entscheidung des UVS betreffend Beschwerden gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte dafür, daß sich der UVS bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme auf die vom Bf allenfalls als verletzt bezeichneten einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hätte. Aus § 67c Abs 4 AVG ist im Zusammenhalt mit § 67c Abs 2 AVG vielmehr ein Prüfungsauftrag bzw eine Prüfungsverpflichtung des UVS abzuleiten, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. Durch das Geltendmachen der Verletzung von bestimmten Rechten (auch nur von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) im Antrag einer Beschwerde gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG wird diese Prüfungsverpflichtung des UVS im Umfang sonstiger erkennbarer Rechtswidrigkeiten nicht eingeschränkt. Auch durch einen Bescheid eines UVS betreffend eine Beschwerde, in der im Antrag nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wurde, kann der Betroffene in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein (ABGEHEN von B 20.9.1993, 93/10/0118, E 23.2.1994, 93/01/0456, B 20.5.1994, 93/01/0552, B 20.5.1994, 93/01/0741, E 22.6.1994, 93/01/0356).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010407.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014