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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Regelungen über die Dienstzulage von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mangels Darlegungen der Antragsteller über ihre aktuelle Betroffenheit durch die im Entscheidungszeitpunkt aufgrund materieller Derogation bereits außer Kraft getretenen BestimmungenRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in §105 Abs1 und des §105 Abs1a und Abs4 des GehG 1956 idF BGBl 375/1996 ("Dienstrechtsnovelle 1996").
Der Verfassungsgerichtshof hat über einen Individualantrag aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtslage zu befinden, also nicht aufgrund jener, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages maßgebend war (vgl VfSlg 11365/1987, 12182/1989, 12413/1990 und 12999/1992).
Obgleich der Umstand, daß im Antrag begehrt wird, eine Gesetzesstelle aufzuheben und nicht - wenn sie bereits außer Kraft getreten ist - bloß ihre Gesetzwidrigkeit festzustellen, die Zulässigkeit des Antrages nicht ausschließt (vgl zB VfSlg 10819/1986 und 13393/1993) und obgleich es nicht von vornherein unmöglich ist, daß auch bereits außer Kraft getretene Gesetzesvorschriften die Rechtssphäre der Antragsteller aktuell berühren, muß für die Betroffenheit im Antrag eine Begründung gegeben werden.
Die Einschreiter konnten hier zwar im Zeitpunkt der Antragstellung selbstredend nicht begründen, wodurch ihre Rechtssphäre durch die (erst später) außer Kraft getretenen Normen aktuell betroffen sind; sie haben aber auch in der Folge keine Begründung dafür nachgereicht, weshalb sie - ungeachtet der materiellen Derogation der angefochtenen Gesetzesbestimmungen - durch diese Normen (weiterhin) aktuell betroffen seien.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsmaßstab, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Derogation materielleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G393.1996Dokumentnummer
JFR_10019695_96G00393_01