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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §87;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/01/0609 1Stammrechtssatz
§ 87 SPG 1991 räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. § 87 SPG gewährt "jedermann" NUR darauf Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen IHM GEGENÜBER (wobei Betroffener nur derjeniger ist, in dessen Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehlsgewalt und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift) im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Ein Anspruch darauf, daß sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht; auch besteht kein Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ANDEREN GEGENÜBER nur rechtmäßig stattzufinden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011086.X03Im RIS seit
05.04.2001