RS Vwgh 1998/9/23 97/01/1086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §87;
StPO 1975 §139 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/01/0609 1

Stammrechtssatz

§ 87 SPG 1991 räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. § 87 SPG gewährt "jedermann" NUR darauf Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen IHM GEGENÜBER (wobei Betroffener nur derjeniger ist, in dessen Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehlsgewalt und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift) im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Ein Anspruch darauf, daß sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht; auch besteht kein Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ANDEREN GEGENÜBER nur rechtmäßig stattzufinden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011086.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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