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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über Amtsbeschwerden, welche objektive Rechtswidrigkeit (NICHT aber Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) von Bescheiden behaupten, zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011065.X07Im RIS seit
18.02.2002