RS Vwgh 1998/9/23 97/01/1065

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
SPG 1991 §91 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über Amtsbeschwerden, welche objektive Rechtswidrigkeit (NICHT aber Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) von Bescheiden behaupten, zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011065.X07

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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