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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da eine UNVERSCHULDETE Notlage dem Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht im Wege steht, kann bei der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 nicht zum Nachteil des Fremden ohne nähere Prüfung der Ursachen auf einen erwartbaren Sozialhilfebezug abgestellt und allein schon dieses Umstandes wegen die Einbürgerung versagt werden (hier: Der Staatsbürgerschaftswerber war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 74 Jahre alt).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011089.X03Im RIS seit
18.02.2002