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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1085 97/01/1087 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0186 E 13. Jänner 1999 98/01/0187 E 13. Jänner 1999 98/01/0188 E 13. Jänner 1999 98/01/0190 E 13. Jänner 1999 98/01/0191 E 13. Jänner 1999 98/01/0192 E 13. Jänner 1999 98/01/0193 E 13. Jänner 1999 97/01/1083 E 23. September 1998 97/01/1082 E 23. September 1998 98/01/0189 E 13. Jänner 1999Rechtssatz
Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor dem UVS bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bzgl eines Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (Hinweis VfGH E 28.11.1986, VfSlg 11098/1986, VfGH B 26.9.1988, VfSlg 11783/1988). Wenn allerdings eine von der Hausdurchsuchung eine nur mittelbar betroffene Person (hier: Anlaß der Hausdurchsuchung war der Tatverdacht des Suchtgifthandels gegenüber zwei bestimmten Heiminsassen des Flüchtlingsheims) in Schach gehalten wurde und während des gesamten rund, zweieinhalb Stunden dauernden Einsatzes "strammstehen" mußte (was impliziert, daß sie sich nicht entfernen durfte), so ist dies nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre einer dritten Person zu deuten, uzw als Verhaftung (Hinweis VfGH E 13.6.1989, VfSlg 12056/1989), die nicht als vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt angesehen werden kann. Insoweit hat der UVS den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt einer meritorischen Überprüfung zu unterziehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011084.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008