RS Vwgh 1998/9/23 97/01/1084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
SPG 1991 §87 Abs1;
StPO 1975 §139 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1085 97/01/1087 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0186 E 13. Jänner 1999 98/01/0187 E 13. Jänner 1999 98/01/0188 E 13. Jänner 1999 98/01/0190 E 13. Jänner 1999 98/01/0191 E 13. Jänner 1999 98/01/0192 E 13. Jänner 1999 98/01/0193 E 13. Jänner 1999 97/01/1083 E 23. September 1998 97/01/1082 E 23. September 1998 98/01/0189 E 13. Jänner 1999

Rechtssatz

Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor dem UVS bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bzgl eines Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (Hinweis VfGH E 28.11.1986, VfSlg 11098/1986, VfGH B 26.9.1988, VfSlg 11783/1988). Wenn allerdings eine von der Hausdurchsuchung eine nur mittelbar betroffene Person (hier: Anlaß der Hausdurchsuchung war der Tatverdacht des Suchtgifthandels gegenüber zwei bestimmten Heiminsassen des Flüchtlingsheims) in Schach gehalten wurde und während des gesamten rund, zweieinhalb Stunden dauernden Einsatzes "strammstehen" mußte (was impliziert, daß sie sich nicht entfernen durfte), so ist dies nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre einer dritten Person zu deuten, uzw als Verhaftung (Hinweis VfGH E 13.6.1989, VfSlg 12056/1989), die nicht als vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt angesehen werden kann. Insoweit hat der UVS den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt einer meritorischen Überprüfung zu unterziehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011084.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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