RS Vwgh 1998/9/25 95/21/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn die Beh im Feststellungsbescheid nach § 54 Abs 1 FrG 1993 die von ihr ausgedrückten "Zweifel" an der Behauptung, der Fremde sei zum Militärdienst einberufen worden, im wesentlichen - und ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu zu geben - nur damit begründet, der Fremde habe im Verfahren keinen Einberufungsbefehl vorgelegt, so hat sie damit ihr Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210221.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten