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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Befürchtung, wegen Übertretung von dem Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften bestraft zu werden, begründet weder einen Fluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention noch eine Gefährdung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Namhaftmachung des Fremden, eines türkischen Kurden, gegenüber den türkischen Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung in sein Heimatland eine Gefährdung iSd § 37 Abs 1 oder des § 37 Abs 2 FrG 1993 auslösen sollte (Hinweis E 7.11.1995, 95/20/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210229.X01Im RIS seit
20.11.2000