RS Vwgh 1998/9/25 95/21/0349

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht ihre Anschauungen anstelle derjenigen der Beh erster Instanz zu setzen. Lediglich für den Fall, daß sie ihre rechtliche Schlußfolgerung auf eine - gegenüber dem Verfahren erster Instanz - neue bzw erweiterte Sachverhaltsgrundlage stützen wollte, wäre die Berufungsbehörde verpflichtet, dem Berufungswerber zu der von ihr neu angenommenen Sachverhaltsgrundlage Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210349.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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