Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht ihre Anschauungen anstelle derjenigen der Beh erster Instanz zu setzen. Lediglich für den Fall, daß sie ihre rechtliche Schlußfolgerung auf eine - gegenüber dem Verfahren erster Instanz - neue bzw erweiterte Sachverhaltsgrundlage stützen wollte, wäre die Berufungsbehörde verpflichtet, dem Berufungswerber zu der von ihr neu angenommenen Sachverhaltsgrundlage Parteiengehör zu gewähren.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995210349.X01Im RIS seit
20.11.2000