RS Vwgh 1998/9/25 95/21/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet der Fremde, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik "Jugoslawien, im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 eine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe härtere Bestrafung wegen Desertion als sie die anderen Staatsangehörigen zu erwarten hätten, so darf diesen Behauptungen nicht ohne Durchführung von Ermittlungen darüber, welche Praxis betreffend die Bestrafung von Deserteuren albanischer Herkunft im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Jugoslawien im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 54 Abs 1 FrG 1993 gepflogen wird, die Relevanz im Sinn des § 37 Abs 2 FrG 1993 abgesprochen werden. Ausgehend von den Behauptungen des Fremden darf sich die Behörde in ihrem Bescheid nach § 54 Abs 1 FrG 1993 nicht mit der Wiedergabe der Gesetzeslage im Heimatstaat des Fremden begnügen, sondern sie muß Erhebungen über die nach den Behauptungen des Fremden nicht vereinzelt gebliebene, sondern generelle gesetzwidrige Praxis der Behörden im Heimatstaat des Fremden pflegen (Hinweis E 17.12.1997, 96/21/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210221.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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