RS Vfgh 1998/3/5 B1433/95

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Veröffentlicht am 05.03.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
Nö BauO §62 Abs2
ABGB §364 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage; keine gleichheitswidrige Auslegung des §62 Abs2 Nö BauO infolge Nichtberücksichtigung bestehender, vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer ausgehender Emissionen

Rechtssatz

Die aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Auslegung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts in VfSlg. 12468/1990 und VfSlg. 13210/1992 hat zur Voraussetzung, daß ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art aufgrund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß §79 Abs2 GewO zu rechnen hat. Dieses Risiko entfällt für einen landwirtschafltichen Betrieb. Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß - gestützt auf §364 Abs2 ABGB - im konkreten Fall vergleichbare negative Auswirkungen zu erwarten wären, zumal das von der Marktgemeinde Himberg in Auftrag gegebene olfaktometrische Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer (Schweinemastanlage) ausgehende derzeitige "Geruchsbelästigung sicher die im ländlichen Raum zu erwartende nicht überschreitet und sich, ob ihrer Geringfügigkeit, einer meßtechnischen Erfassung entzieht" (s V55/97, E v 28.02.98).

Die Rechte der Nachbarn genießen aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der bekämpften Baubewilligung nicht den Schutz des das Eigentumsrecht garantierenden Art5 StGG, da diesem lediglich vermögenswerte Privatrechte unterliegen (vgl VfSlg 9195/1981).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1433.1995

Dokumentnummer

JFR_10019695_95B01433_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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