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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage; keine gleichheitswidrige Auslegung des §62 Abs2 Nö BauO infolge Nichtberücksichtigung bestehender, vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer ausgehender EmissionenRechtssatz
Die aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Auslegung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts in VfSlg. 12468/1990 und VfSlg. 13210/1992 hat zur Voraussetzung, daß ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art aufgrund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß §79 Abs2 GewO zu rechnen hat. Dieses Risiko entfällt für einen landwirtschafltichen Betrieb. Es gibt keinen Anhaltspunkt, daß - gestützt auf §364 Abs2 ABGB - im konkreten Fall vergleichbare negative Auswirkungen zu erwarten wären, zumal das von der Marktgemeinde Himberg in Auftrag gegebene olfaktometrische Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer (Schweinemastanlage) ausgehende derzeitige "Geruchsbelästigung sicher die im ländlichen Raum zu erwartende nicht überschreitet und sich, ob ihrer Geringfügigkeit, einer meßtechnischen Erfassung entzieht" (s V55/97, E v 28.02.98).
Die Rechte der Nachbarn genießen aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der bekämpften Baubewilligung nicht den Schutz des das Eigentumsrecht garantierenden Art5 StGG, da diesem lediglich vermögenswerte Privatrechte unterliegen (vgl VfSlg 9195/1981).
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1433.1995Dokumentnummer
JFR_10019695_95B01433_01