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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Behörde angesichts der besonderen Schwere der dem Fremden zur Last fallenden Straftaten (eine Verurteilung gemäß § 298 Abs1 StGB zu einer Geldstrafe wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, versuchter schwerer Raub, fünfmal Diebstahl durch Einbruch, achtmal rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafung, davon zweimal wegen § 64 Abs1 KFG) und des daraus abgeleiteten hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beimaß als den privaten und familiären Interessen des Fremden, so begegnet dies keinen Bedenken, weil gegenüber einem derart gravierenden Fehlverhalten des Fremden und der daraus abzuleitenden Prognose einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die ebenfalls gewichtigen privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzutreten haben (Hinweis E 17.5.1995, 95/21/0125). (Hier: Der 1975 geborene Fremde lebt seit seinem 13. Lebensjahr in Österreich und derzeit in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern; er steht nunmehr unter Bewährungshilfe; sein Bruder lebt ebenfalls in Österreich.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210829.X01Im RIS seit
19.03.2001