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E1NNorm
11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;Rechtssatz
Mit Rücksicht darauf, daß nach Anh VI Z 9 des EU-Beitrittsvertrages, BGBl Nr 1995/45, Österreich in Fällen der vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld berechtigt ist, die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vorzunehmen, sind auf den Beschwerdefall nicht nur (gem §120 Abs 2 ZollRDG) die Bestimmungen des ZollG 1988, sondern auch die Haftungsbestimmungen des § 9 und des § 80 BAO weiterhin anwendbar, weil auch die Heranziehung des AbgPfl zur Haftung der Nacherhebung zuzuordnen ist. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall auch die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion als belangte Behörde gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160018.X01Im RIS seit
20.11.2000