Index
30 Finanzverfassung, FinanzausgleichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10Leitsatz
Feststellung des grundsätzlichen Bestehens eines Anspruchs eines Bundeslandes auf Ersatz von Aufwendungen in einem Wasserrechtsverfahren gegen den Bund mit Zwischenerkenntnis; Einstufung als Zweckaufwand; keine Erbringung der durchgeführten Untersuchungen zum Schutz des Grundwassers im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des LandesRechtssatz
Der Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die vom Land Niederösterreich für Ermittlungen im Wasserrechtsverfahren (betreffend Abfallablagerungen im Gemeindegebiet E) gemacht wurden, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Mit der vorliegenden Klage wird der Ersatz jenes Aufwandes begehrt, der sich aus der Besorgung der aus dem Wasserrechtsgesetz erwachsenen Aufgaben ergeben hat. Die im Wasserrechtsgesetz geregelten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Zusammenhang mit der Ablagerung von Abfällen fallen unter den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z10 B-VG "Wasserrecht" und sind daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Im Bereich der Länder wird die Vollziehung dieser Angelegenheiten im Sinne des Art102 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung ausgeübt.
Die Kosten für diese Tätigkeit sind grundsätzlich vom Land Niederösterreich zu tragen. Eine Ausnahme bestünde lediglich für den Fall, es handelte sich um einen Aufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörden erst entsteht, oder um einen Zweckaufwand; dann wäre der Bund zur Kostentragung verpflichtet.
Einstufung der fraglichen Aufwendungen als Zweckaufwand.
Die in der Klage beschriebenen, anläßlich von Ermittlungen im Zuge von wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten Untersuchungen werden im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des Landes nicht erbracht. Es war wirtschaftlich nicht unvernünftig, wenn das Land davon abgesehen hat, eigene Hilfsmittel anzuschaffen, um die gebotenen Untersuchungen durchführen zu können, wären doch solche Sachgüter vorhersehbarerweise lediglich für diese konkreten, speziellen Untersuchungen erforderlich und verwendbar gewesen. Vielmehr schloß das Land - wie das Verfahren ergeben hat - mit Dritten Werkverträge ab, aufgrund derer jene Leistungen erbracht wurden, deren Kosten das Land nun dem Bund in Rechnung stellt.
Der Stand des Verfahrens läßt eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs derzeit nicht zu. Mit Zwischenerkenntnis konnte jedoch die vorhin genannte Feststellung getroffen werden (§393 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Klagen, Bundesverwaltung mittelbare, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Wasserrecht, KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A25.1996Dokumentnummer
JFR_10019695_96A00025_01