RS Vwgh 1998/9/28 98/16/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1998
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Norm

GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §4;
GrEStG 1987 §5;
GrEStG 1987 §6;
UmgrStG 1991 §38 Abs6;

Beachte

Bespr ÖStZ 3/1999, S 34 bis 36Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0201

Rechtssatz

Das UmgrStG stellt in Gestalt seines § 38 Abs 6 für Spaltungen gegenüber den Bestimmungen des GrEStG von Haus aus die maßgebliche lex specialis dar, woraus folgt, daß Spaltungsvorgänge betreffend ihre grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung primär nicht nach den Regeln der §§ 4 bis 6 GrEStG, sondern vielmehr nach der des § 38 Abs 6 UmgrStG zu behandeln sind. Für den Kostenbeamten ist somit auf Grund der gebotenen möglichst einfachen Gesetzesvollziehung betreffend Spaltungsvorgänge und ihre grundbücherliche Durchführung von vornherein § 38 Abs 6 UmgrStG diejenige Norm, nach der jener Betrag zu ermitteln ist, der der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Das führt aber zur Heranziehung des Zweifachen des Einheitswertes. Nur eine (derzeit nicht existente) Vorschrift, die demgegenüber eine Begünstigung anordnen würde, müßte gem § 26 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz GGG unberücksichtigt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160200.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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