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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E092 EGV Art92;Beachte
Aussetzung, da VORABANTRAGverfahren zu VwGH B vom 1997/12/18, 97/16/0221, 97/16/0021 = EuGH C-437/97 Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn ausgesetzt: am 28.9.1998 98/16/0211 am 29.10.1998 98/16/0293 am 27.1.1999 98/16/0408 am 30.4.1999 99/16/0083, 0094 am 27.5.1999 99/16/0148 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0094 B 30. April 1999Rechtssatz
Die Frage, ob innerstaatliches Bundesrecht und Landesrecht durch Gemeinschaftsrecht verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären und sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens (Hinweis B 18.12.1997, 97/16/0221, 0021) ist. Hinsichtlich des Ab-Hof-Verkaufes sah sich der VwGH schon im Anlaßverfahren zu einer Anfrage wegen eines allfälligen Widerspruches zu Art 92 Abs 1, nicht aber zu Art 95 EGV veranlaßt. Auch die in dieser Beschwerde vom Bf vorgetragenen Bedenken dahingehend, daß der Ab-Hof-Verkauf mit Art 95 EGV nicht vereinbar sei, veranlassen den VwGH nicht zur begeherten Antragstellung an den EuGH: Die Privilegierung des Ab-Hof-Verkaufes ist eine Privilegierung einer bestimmten Vertriebsform und hat mit der Staatszugehörigkeit des Vertreibenden nichts zu tun. Diese Privilegierung hat der VfGH unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes gebilligt (Hinweis E 27.11.1995, VfSlg 14325/1995), auf die dort vorgetragenen Argumente kann auch hier verwiesen werden, weil damit klargestellt ist, daß nicht die bloße Inländereigenschaft privilegiert wird. Ohne weiteres kann sich aufgrund der Niederlassungsfreiheit ein Angehöriger eines Mitgliedsstaates als Landwirt und Weinproduzent in Österreich betätigen und kommt dann genauso in den Genuß dieses Privilegs. Es liegen daher die Voraussetzungen des gem § 62 Abs 1 VwGG auch vom VwGH anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte (Hinweis EB B 18.12.1997, 97/16/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160210.X01Im RIS seit
20.11.2000