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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GmbHG §89;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0303 95/16/0304 95/16/0305Rechtssatz
Nach stRSp ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive "Eignung" der Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (Hinweis E 19.4.1995, 93/16/0044). Selbst die Abdeckung von Verlusten ist als wertsteigernd im Sinn des § 2 Z 3 lit b KVG zu qualifizieren (Hinweis E 17.2.1994, 92/16/0089). Überhaupt wird bei Geldleistungen die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein, soweit ihnen als Sonderleistung nicht eine Gegenleistung gegenübersteht, bzw soweit die Leistung nicht zurückgezahlt werden muß. Nur dann, wenn der Zuschuß an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft geleistet wird, ist die Wertsteigerung im Sinn des § 2 Z 3 lit b KVG ausgeschlossen (Hinweis E 6.10.1994, 93/16/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160302.X06Im RIS seit
19.02.2002