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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs2;Rechtssatz
Bei der unentgeltlichen Beigabe gewisser Getränke zum Abendessen für Halbpensionsgäste handelt es sich um eine entgeltliche Abgabe dieser Getränke, weil - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ein Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und Entgeltleistung der Letztverbraucher für die Halbpension im gegenständlichen Unternehmen vorliegt, wenn auch aus Gründen der Werbung die vom Pensionsgast zu erbringende Entgeltleistung für die Getränke nicht gesondert ausgewiesen wird. Dabei kommt auch dem Umstand, daß der Pensionspreis bei Einführung des Systems der Abgabe von Getränken ohne gesonderten Ausweis im Pensionspreis nicht erhöht worden ist, keine Bedeutung zu (Hinweis E 27.4.1995, 93/17/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160309.X02Im RIS seit
20.11.2000