RS Vwgh 1998/9/28 98/16/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GrEStG 1987 §4;
GrEStG 1987 §5;
GrEStG 1987 §6;
UmgrStG 1991 §38 Abs6;

Beachte

Bespr ÖStZ 3/1999, S 34 bis 36Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0201

Rechtssatz

Der Kostenbeamte soll sich iS einer möglichst einfachen Vollziehbarkeit des Gesetzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr entsprechend dem Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nur an der jeweils geltenden Grundregel für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer orientieren, nicht aber an (unter Umständen entsprechend schwieriger handzuhabenden) Begünstigungsvorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160200.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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