RS Vwgh 1998/9/28 98/16/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1998
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §1090;
BewG 1955 §15 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0040 E 16. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160176.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten