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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0294Rechtssatz
Wird im Antrag nach § 46 Abs 1 VwGG zum Verhalten der für die Fristversäumung verantwortlichen Angestellten des steuerlichen Vertreters des Bf nur vorgebracht, es lasse sich nicht mehr rekonstruieren, weshalb es hinsichtlich des angefochtenen Bescheides zu der Abweichung des Datums im Eingangsvermerk vom Rückschein gekommen sei und die Angestellte der Wirtschaftstreuhandgesellschaft könne auf Grund des lange zurückliegenden Vorfalls aus der Erinnerung keine Erklärung finden, so hat der Bf mit diesem Vorbringen allein das Nichtvorliegen eines Verschuldens bzw minderen Grad des Versehens des im Abgabenverfahren bevollmächtigten Parteienvertreters an der unrichtigen, für die Fristberechnung vom Beschwerdevertreter herangezogenen Fristvormerkung und der sich daraus ergebenden Fristversäumung nicht dargetan. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160171.X02Im RIS seit
11.07.2001