RS Vfgh 1998/3/6 B520/96

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Veröffentlicht am 06.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Rückstellung eines Schriftsatzes zur Verbesserung bzw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtssatz

Da über die Eingabe, deren Rückmittlung zur Verbesserung begehrt wird, schon mit Beschluß vom 28.11.97 (zurückweisend) abgesprochen wurde, kommt ein Mängelbehebungsauftrag in Ansehung dieses Schriftsatzes nicht mehr in Betracht.

Ist eine Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen inhaltlichen und damit nicht verbesserungsfähigen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl zB VfSlg 12093/1989, 13438/1993).

Entscheidungstexte

  • B 520/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1998 B 520/96

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B520.1996

Dokumentnummer

JFR_10019694_96B00520_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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