RS Vwgh 1998/9/28 98/16/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 88/16/0216 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Dies ist der Fall, sobald die vertragschließenden Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundgetan haben, mögen die Rechtswirkungen auch (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld) infolge beigesetzter Bedingung erst später eintreten (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band 2, 03ter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 12, I, Randziffer 3, Ergänzung X, September 1993, mwA).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160052.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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