RS Vwgh 1998/9/29 96/09/0172

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1 idF 1992/475;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Mitwirkungspflicht einer Partei kommt lediglich dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hinweis E 26.1.1995, 94/19/0413). Dies trifft auf Auskünfte anderer amtlicher Stellen - dh der Gerichte, aber auch der zuständigen Gebietskrankenkassen - nicht zu (hier: Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben es unterlassen, sich - wenn auch nur telefonisch - über den Gegenstand der beim Bezirksgericht Innere Stadt bzw beim Arbeitsgericht und Sozialgericht Wien anhängigen Verfahren in Ansehung der strittigen Beschäftigungszeiten des Ausländers iSd § 14a AuslBG zu informieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090172.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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