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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §14a Abs1 idF 1992/475;Rechtssatz
Der Mitwirkungspflicht einer Partei kommt lediglich dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hinweis E 26.1.1995, 94/19/0413). Dies trifft auf Auskünfte anderer amtlicher Stellen - dh der Gerichte, aber auch der zuständigen Gebietskrankenkassen - nicht zu (hier: Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben es unterlassen, sich - wenn auch nur telefonisch - über den Gegenstand der beim Bezirksgericht Innere Stadt bzw beim Arbeitsgericht und Sozialgericht Wien anhängigen Verfahren in Ansehung der strittigen Beschäftigungszeiten des Ausländers iSd § 14a AuslBG zu informieren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090172.X01Im RIS seit
20.11.2000