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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Der glaubwürdige Umstand, daß einer (sonst zuverlässigen) Kanzleileiterin bei Öffnen und Sichtung der Post ein nur eine Seite umfassender Beschluß versehentlich zu einem einen anderen Mandanten betreffenden Akt "rutscht", stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehengrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B960.1997Dokumentnummer
JFR_10019694_97B00960_01