RS Vwgh 1998/9/29 98/09/0097

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1998/I/078;

Rechtssatz

§ 4 Abs 6 Z 3 lit b stellt nicht auf überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen ab und hebt demonstrativ nur einzelne "besonders wichtige Gründe" für die Notwendigkeit der Beschäftigung eines bestimmten Ausländers hervor. Es bedarf daher auch bei allfälliger Nichterfüllung eines dieser demonstrativ genannten Tatbestände im Hinblick auf die vom Arbeitgeber vorgebrachten Umstände, welche die Anstellung des Ausländers für ihn "unverzichtbar" machen würden, einer Bewertung in dem Sinne, ob dadurch nicht außerhalb der ausdrücklichen Aufzählung ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne eines qualifizierten Interesses an der Beschäftigung dieses Ausländers vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090097.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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