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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/06/28 93/05/0061 1 Verstärker SenatStammrechtssatz
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG liegt der Gedanke zugrunde, daß die Anrufung des VwGH solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann. Die Regelung des Art 12 Abs 3 B-VG muß daher ungeachtet des Umstandes, daß sie als Fall einer Devolution konstruiert ist, einem administrativen Instanzenzug gleichgehalten werden (Hinweis B VfGH 17.3.1964, B 89/63, VfSlg 4671/1964, B VfGH 19.3.1980, B 38/80 und B VfGH 19.3.1980, B 112/79, VfSlg 8798). Für diese Auslegung und gegen die Wahlmöglichkeit der Parteien zwischen dem VwGH oder dem zuständigen Bundesminister sprechen aber auch das gleichfalls in der Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG und das sich aus Art 18 Abs 1 B-VG ergebende Gebot, ua behördliche Zuständigkeiten bestimmt festzulegen, die bei Auslegung des Art 12 Abs 3 B-VG mitzuberücksichtigen sind (Hinweis Novak, Quasi - Instanzenzüge im österreichischen Recht, ZfV 1976, 60). Ein Auslegungsergebnis des Art 12 Abs 3 B-VG ist abzulehnen, nach dem das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung des erschöpften Instanzenzuges von einer subjektiven Entscheidung der Partei abhängig und nicht nach der objektiven Rechtslage zu ermitteln wäre. Der Grund für die durchaus ungewöhnliche Einräumung eines Devolutionsantragsrechtes im Art 12 Abs 3 B-VG war offensichtlich darin gelegen, zwar die verfassungsrechtlich an sich problematische Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des obersten Landesorganes an ein oberstes Organ des Bundes einzuräumen, aber dies keinesfalls im Gewand einer "normalen" Instanzenzugregelung zu tun, um die Stellung der Landesregierung als oberstes Organ so wenig als möglich zu berühren. Auch aus dieser Sicht verbietet sich eine Deutung, die auf eine Wahlmöglichkeit der Parteien abstellt. Der Instanzenzug iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist daher in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens erst erschöpft, wenn das in Art 12 Abs 3 B-VG vorgesehene Verlangen an den zuständigen BM fristgerecht gestellt und über dieses entschieden worden ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090377.X01Im RIS seit
11.07.2001