Art 7 Assozrat Beschluß 1/80 ist unmittelbar anwendbar und räumt subjektive Rechte ein. Der Betroffene hat das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides durch das Arbeitsmarktservice (Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088 ua).
Schlagworte Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen