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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMSBegleitG 1994;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme darauf, daß durch das Arbeitsmarktservice - Begleitgesetz ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 AMSG) mit hoheitlicher Vollziehung von Angelegenheiten des AuslBG betraut wurde, erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Art 20 und 77 B-VG geradezu geboten ( hier gegen die Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch den Vorstand des AMS), den Rechtszug zum zuständigen Bundesminister nicht (etwa analog zu § 20 Abs 3 AuslBG) zu verneinen, um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausgliederung zu vermeiden (Hinweis E VfGH 14.3.1996, B 2113/94, betreffend die Betrauung der Austro Control GmbH).
Schlagworte
Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090377.X03Im RIS seit
11.07.2001