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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Rechtssatz
Die "besonders wichtigen Gründe" des § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG müssen sich sowohl auf die zu erfolgende "Beschäftigung", als auch auf die (Person des) Ausländers beziehen (hier: Der Arbeitgeber hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse heraus er überhaupt eine ausländische Hauswartin benötige, Merkmale der besonderen Freundlichkeit und Mütterlichkeit, sohin Merkmale, die über ein von jedem Hauswart zu erwartendes freundliches Verhalten nur wenig hinausgehen, sind nicht geeignet, um für bloß zufällige Begegnungen zwischen dem Ausländer und Patienten des Arbeitgebers als "besonders wichtiger Grund" für deren Beschäftigung anerkannt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090189.X01Im RIS seit
20.11.2000