RS Vwgh 1998/9/29 98/09/0081

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

11992E006 EGV Art6;
11992E177 EGV Art177;
ARB1/80 Art9;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);

Rechtssatz

Bestehen Zweifel an der Auslegung des anzuwendenden Gemeinschaftsrechtes, sind die letztinstanzlichen Gerichte zur Vorlage von Auslegungsfragen verpflichtet. Die Vorlage einer Auslegungsfrage durch ein - an sich dazu verpflichtetes - Organ kann aber unterbleiben, wenn die europarechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist, wenn die Zweifelsfrage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits ausreichend geklärt ist oder wenn die richtige Auslegung so offenkundig ist, daß kein Zweifel besteht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090081.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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