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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/01/0761 2Stammrechtssatz
Die Frage der Berechnung der Berufungsfrist kann schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gem § 13a AVG sein, weil § 58 Abs 1 iVm § 61 Abs 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist des Rechtmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020281.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014