RS Vwgh 1998/9/30 98/02/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/01/0761 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Berechnung der Berufungsfrist kann schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gem § 13a AVG sein, weil § 58 Abs 1 iVm § 61 Abs 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist des Rechtmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020281.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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