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50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Regelung der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 über den Verlust des Taxilenkerausweises infolge Führerscheinentzugs; Beurteilungsspielraum der Behörde im Einzelfall hinsichtlich des Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit gegeben; keine Verletzung der ErwerbsausübungsfreiheitRechtssatz
Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Wortfolge "; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein" in §6 Abs1 Z3 der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993, als gesetzwidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.
Es liegt im öffentlichen Interesse, daß nur vertrauenswürdige Personen als Taxilenker tätig werden dürfen, also Personen, bei denen Gewähr besteht, daß man sich auf sie verlassen kann.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß nach Wortlaut und Sinn der Verordnung die Vertrauenswürdigkeit zwingend mit jedem Führerscheinentzug verloren geht. Eine solche Automatik ist den genannten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr läßt die Verordnung der Behörde einen Spielraum bei der Beurteilung, ob und unter welchen im Einzelfall zu klärenden Umständen jenes Verhalten, das zum Entzug des Führerscheins geführt hat, Einfluß auf die Vertrauenswürdigkeit hatte.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, TaxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V154.1997Dokumentnummer
JFR_10019694_97V00154_01