RS Vwgh 1998/9/30 98/20/0287

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §107;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Rechtssatz

Die von der Behörde anzustellende Verhaltsprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinne können besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen (hier: Verurteilung des Bfr wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB mit einer Faustfeuerwaffe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200287.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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