RS Vwgh 1998/9/30 93/13/0082

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §289 Abs2;
BAO §299;

Rechtssatz

Der die Aussetzung der Einhebung bewilligende Bescheid ist nicht schon deswegen ZUR GÄNZE aufzuheben, weil hinsichtlich eines von mehreren Abgabenbeträgen die Aussetzung der Einhebung zu Unrecht nicht bewilligt oder zu Unrecht bewilligt wurde. Vielmehr hat eine jeden einzelnen Abgabenbetrag gesondert zu beurteilende Betrachtungsweise Platz zu greifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130082.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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