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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Der die Aussetzung der Einhebung bewilligende Bescheid ist nicht schon deswegen ZUR GÄNZE aufzuheben, weil hinsichtlich eines von mehreren Abgabenbeträgen die Aussetzung der Einhebung zu Unrecht nicht bewilligt oder zu Unrecht bewilligt wurde. Vielmehr hat eine jeden einzelnen Abgabenbetrag gesondert zu beurteilende Betrachtungsweise Platz zu greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130082.X02Im RIS seit
19.02.2002