RS Vwgh 1998/9/30 93/13/0082

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlen ausdrücklicher Angaben betreffend den Beschwerdepunkt in der Beschwerde hindert deren meritorische Behandlung nicht, wenn sich der Beschwerdepunkt (die Beschwerdepunkte) unmißverständlich dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit entnehmen läßt (lassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130082.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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