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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Fehlen ausdrücklicher Angaben betreffend den Beschwerdepunkt in der Beschwerde hindert deren meritorische Behandlung nicht, wenn sich der Beschwerdepunkt (die Beschwerdepunkte) unmißverständlich dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit entnehmen läßt (lassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130082.X03Im RIS seit
19.02.2002