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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §79 Abs1;Rechtssatz
Der Kostenersatz nach § 79 FrG 1993 für die an einem Fremden vollzogene Schubhaft ist ein öffentlich-rechtlicher Vermögensanspruch des Staates, der im Verwaltungsweg zu vollziehen ist. Es ergibt sich somit - ähnlich wie bei der Kostenersatzregelung nach § 54d VStG weder die Notwendigkeit einer Vollziehung dieser Kostenersatzbestimmung durch ein "Tribunal", noch ist nach § 79 Abs 1 FrG 1993 auf ein allfälliges Verschulden des Fremden abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996020560.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012