RS Vwgh 1998/9/30 98/02/0299

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GVG Tir 1996 §1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist bereits dann unzulässig, wenn die Rechtsfrage im Rahmen eines anderen GESETZLICH VORGEZEICHNETEN VERFAHRENS entschieden werden KÖNNTE, nicht aber erst dann, wenn ein derartiges anderes zur Klärung der Frage zur Verfügung stehendes Verfahren bereits anhängig ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0216; hier: Antrag auf Feststellung, daß dem Übergang des Eigentums an einem bebauten Grundstück auf Grund eines vor den Zivilgerichten strittigen Rechtsgeschäftes keine grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt werde).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020299.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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