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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist bereits dann unzulässig, wenn die Rechtsfrage im Rahmen eines anderen GESETZLICH VORGEZEICHNETEN VERFAHRENS entschieden werden KÖNNTE, nicht aber erst dann, wenn ein derartiges anderes zur Klärung der Frage zur Verfügung stehendes Verfahren bereits anhängig ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0216; hier: Antrag auf Feststellung, daß dem Übergang des Eigentums an einem bebauten Grundstück auf Grund eines vor den Zivilgerichten strittigen Rechtsgeschäftes keine grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt werde).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020299.X01Im RIS seit
25.01.2001