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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem UVS des Landes Vorarlberg und dem Verwaltungsgerichtshof; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof als "Gericht" im Sinne des Art138 Abs1 lita B-VG zu qualifizieren. Ein Kompetenzkonflikt zwischen einem Unabhängigen Verwaltungssenat und dem mit Beschwerde gemäß Art131 B-VG gegen den Bescheid einer in letzter Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde angerufenen Verwaltungsgerichtshof ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art130 Abs1 lita B-VG auch über Beschwerden zu erkennen hat, mit denen die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Die Bundesverfassung sieht die Nachprüfung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates somit ausdrücklich vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2002.1997Dokumentnummer
JFR_10019690_97B02002_01